Führung durch den ältesten Weinkeller Deutschland der Vereinigten Hospitien in Trier

Das pulsierende Herz
der römischen Mosel.

Reisebedingungen für Pauschalangebote der Trier Tourismus und Marketing GmbH

Sehr geehrter Reisegast,

wir bitten Sie um aufmerksame Lektüre der nachfolgenden Reisebedingungen.

Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden – nachstehend „Reisender“ genannt – mit der Trier Tourismus und Marketing GmbH, nachstehend „TTM“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die Pauschalreisen der TTM. Sie gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z. B. Gästeführungen und Eintrittskarten) und nicht für Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden 
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots der TTM und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von TTM für die jeweilige Reise soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von TTM vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von TTM vor, an das sie für die Dauer von drei Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit TTM bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. 
c) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Reisende TTM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende drei Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch TTM zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TTM dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von TTM erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von TTM im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Rei-sende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende TTM den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. TTM ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Reisenden anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von TTM beim Reisenden zu Stande.

1.4. TTM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.3). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2. Bezahlung
2.1. TTM und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Abweichend von den Regelungen in Ziffer 2.1 ist die Übergabe eines Sicherungsscheins als Voraussetzung für die Zahlungsfälligkeit nicht erforderlich, wenn das Pauschalangebot keine Beförderung zum Ort der Erbringung der Pauschale Reiseleistungen und/oder zurück enthält und abweichend von Ziffer 2.1 vereinbart und in der Reisebestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung nach Beendigung der Pauschalreise zum Aufenthaltsende zahlungsfällig ist.

2.3. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl TTM zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist TTM berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 3 zu belasten.

3. Rücktritt durch den Reisenden
3.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TTM unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären; falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. TTM kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 3.3. TTM hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise 80 % des Reisepreises

3.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TTM nachzuweisen, dass TTM überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm gefor-derte Entschädigungspauschale.

3.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 3.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit TTM nachweist, dass TTM wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 3.3. In diesem Fall ist TTM verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

3.6. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

3.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

3.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

4. Obliegenheiten des Reisenden
4.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat TTM oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutschein, Voucher) nicht innerhalb der von TTM mitgeteilten Frist erhält.

4.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit TTM infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von TTM vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von TTM vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an TTM unter der mitgeteilten Kontaktstelle von TTM zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von TTM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von TTM ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

4.3. Fristsetzung vor Kündigung:
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er TTM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von TTM verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

5. Beschränkung der Haftung
5.1. Die vertragliche Haftung von TTM für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

5.2. TTM haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von TTM sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

5.3. TTM haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TTM ursächlich geworden ist.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der TTM zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Die TTM wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Reisenden zurückbezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die TTM zurückerstattet worden sind.

7. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr.2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber TTM geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

8. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
8.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch den jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

8.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

9. Rechtswahl- und Gerichtsstand; Information über Verbraucherstreitbeilegung 
9.1. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und der TTM die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können die TTM ausschließlich am Sitz von TTM verklagen.

9.2. Für Klagen der TTM gegen Reisende bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der TTM vereinbart.


©Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021


Reiseveranstalter ist:
Trier Tourismus und Marketing GmbH
Sichelstraße 34-36
54290 Trier

+49 651 978080
info@trier-info.de

Amtsgericht Wittlich, HRB 4635
Geschäftsführer: Yannick Jaeckert

Gastaufnahmebedingungen der Gastgeber in Trier

Sehr geehrte Gäste,

die Trier Tourismus und Marketing GmbH – nachstehend "TTM" abgekürzt – veröffentlicht im Gastgeberverzeichnis und über den Internetauftritt www.trier-info.de Unterkunftsangebote ihrer gewerblichen Beherbergungsbetriebe und Privatvermieter (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend einheitlich "Gastgeber" genannt, entsprechend dem aktuellen Angebot.
Die nachfolgenden Gastaufnahmebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Gast und dem Gastgeber.
Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch. Gastgeber und Gast können Vereinbarungen treffen, die von diesen Gastaufnahmebedingungen abweichen, diese ergänzen oder abändern.

1. Stellung der TTM
1.1. Für alle Vertragsschlüsse gilt:
a) Die TTM ist Betreiberin der jeweiligen Internetauftritte bzw. Herausgeberin entsprechender Gastgeberverzeichnisse, Kataloge, Flyer oder sonstiger Printmedien und Onlineauftritte, soweit sie dort als Herausgeberin/Betreiberin ausdrücklich bezeichnet ist.
b) Soweit die TTM neben der Unterkunft weitere Leistungen der Gastgeber (Verpflegung und eigene Nebenleistungen des Gastgebers) vermittelt, die keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungen des Gastgebers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Gastgebers oder der TTM selbst darstellen noch als solches beworben werden, hat die TTM lediglich die Stellung eines Vermittlers von Unterkunftsleistungen.
c) Die TTM hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der TTM vorliegen.Unbeschadet der Verpflichtungen der TTM als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit der TTM) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist die TTM im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach b) oder c) weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des im Buchungsfalle zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrages. Sie haftet daher nicht für die Angaben des Gastgebers zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel.

1.2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Gastaufnahmeverträge, bei denen Buchungsgrundlagen die von der TTM herausgegebenen Gastgeberverzeichnisse, Kataloge oder Unterkunftsangebote in Internetauftritten sind.

1.3. Den Gastgebern bleibt es vorbehalten, mit dem Gast andere als die vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu vereinbaren oder ergänzende oder abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Gastaufnahmebedingungen zu treffen.


2. Vertragsschluss; Alternative Streitbeilegung
2.1. Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots des Gastgebers und der Buchung des Gastes sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortsbeschreibungen, Klassifizierungserläuterungen) soweit diese dem Gast bei der Buchung vorliegen.
b) Die TTM weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Gastaufnahmeverträgen, die im Fernabsatz (über einen Katalog, telefonisch, online, per Fax, per E-Mail oder über das Internet) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht des Gastes besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (insbesondere § 537 BGB) gelten (Siehe hierzu auch Ziff. 4 dieser Gastaufnahmebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Gastaufnahmevertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung von Ihnen als Verbraucher geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

2.2. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung (Buchungsbestätigung) beim Gast zustande.

2.3. Bei Buchungen, die im Internet erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Gast dem Gastgeber den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. b) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Gastgeber ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, das Vertragsangebot des Gastes anzunehmen oder nicht.c) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast zu Stande.


3. Zahlung
3.1. Nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast, beziehungsweise Eingang der Annahmeerklärung des Gastes beim Gastgeber bei zuvor unterbreiteten Angebot) kann der Gastgeber in der Buchungsbestätigung bzw. einer Anzahlungsrechnung eine Anzahlung von bis zu 20 % des Gesamtpreises aus Unterkunftsleistung und gebuchten Zusatzleistungen verlangen, soweit im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung zur Höhe einer Anzahlung getroffen wurde.

3.2. Die Restzahlung ist zum Aufenthaltsende an den Gastgeber zu entrichten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

3.3. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufenthaltsende zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.

3.4. Bei Buchungen, die kürzer als sieben Werktage vor Belegungsbeginn erfolgen, ist die Anzahlung an den Beherbergungsbetrieb bei der Ankunft, die Restzahlung beim Aufenthaltsende zu entrichten.

3.5. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.

3.6. Leistet der Gast eine vereinbarte Anzahlung und / oder Restzahlung trotz einer Mahnung des Gastgebers mit angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig innerhalb der angegebenen Frist, obwohl der Gastgeber zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht und hat der Gast den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der Gastgeber berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Vertrag mit dem Gast zurückzutreten und von ihm Rücktrittskosten gem. Ziffer 4 dieser Bedingungen zu fordern.


4. Rücktritt und Nichtanreise
4.1. Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.

4.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.

4.3. Der Gastgeber hat sich Einkünfte aus einer anderweitigen Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

4.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten, jedoch ohne Kurtaxe):

  • Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung: 90%
  • Bei Übernachtung/Frühstück: 80%
  • Bei Halbpension: 70%
  • Bei Vollpension: 60%


4.5. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.


5. An- und Abreise
5.1. Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen.

5.2. Für spätere Anreisen gilt:
a) Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis 18:00 Uhr oder zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist oder die gebuchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will.
b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen über den Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in diesen Gastaufnahmebedingungen entsprechend.
c) Für Belegungszeiten, in denen der Gast aufgrund verspäteter Anreise die Unterkunft nicht in Anspruch nimmt, gelten die Bestimmungen über den Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in diesen Gastaufnahmebedingungen entsprechend. Der Gast hat für solche Belegungszeiten keine Zahlungen an den Gastgeber zu leisten, wenn der Gastgeber vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Ankunft bzw. der Nichtbelegung einzustehen hat.

5.3. Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 11:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.


6. Pflichten des Gastes; Kündigung durch den Gast; Kündigung durch den Gastgeber
6.1. Der Gast ist verpflichtet, dem Gastgeber auftretende Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der TTM erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.

6.2. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Der Gast  hat dem Gastgeber zuvor im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder dem Gast aus solchen Gründen die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.

6.3. Der Gastgeber kann den Gastaufnahmevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des Gastgebers den Betrieb des Gastgebers, bzw. die Durchführung des Aufenthalts oder andere Gäste nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Gastgeber, so gelten für den Zahlungsanspruch des Gastgebers die Bestimmungen über den Rücktritt und die Nichtanreise des Gastes entsprechend.


7. Haftungsbeschränkung
7.1. Der Gastgeber haftet unbeschränkt, soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert. Im Übrigen ist die Haftung des Gastgebers beschränkt auf Schäden, die durch den Gastgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

7.2. Die eventuelle Gastwirtshaftung des Gastgebers für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.

7.3. Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Eintrittskarten, Karten für Beförderungsleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die vom Gastgeber bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.


8. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)
8.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistunden durch den jeweiligen Gastgeber stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

8.2. Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von TTM und den Gastgebern bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den Gastgeber unverzüglich zu benachrichtigen.


9. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. der TTM findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.

9.2. Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber bzw. die TTM nur an deren Sitz verklagen.

9.3. Für Klagen des Gastgebers bzw. der TTM gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgebers vereinbart.

9.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind. 


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Vermittelnde Tourismusstelle ist:
Trier Tourismus und Marketing GmbH
Sichelstraße 34-36
54290 Trier

+49 651 978080
info@trier-info.de

Amtsgericht Wittlich, HRB 4635
Geschäftsführer: Yannick Jaeckert

Ticketrückgabe oder Umbuchung
Führungen für Einzelgäste

Beim Erwerb von Tickets für die von der Trier Tourismus und Marketing GmbH (TTM) veranstalteten Führungen/Erlebnisführungen, gelten neben den Geschäftsbedingungen der online Plattform Ticket-Regional, zusätzliche, großzügigere Regelungen hinsichtlich Ticketrückgabe/Umbuchung:

  • Tickets für die von der TTM veranstalteten Führungen/Erlebnisführungen können bis 48 Stunden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung storniert werden.
  • Die Stornierung muss schriftlich an die Veranstalterin Trier Tourismus und Marketing GmbH per E-Mail (info@trier-info.de) erfolgen.
  • Eine Rückerstattung der Ticketgebühren ist nicht möglich. Aus Kulanz können die Tickets jedoch entweder auf einen anderen Termin umgebucht werden oder es wird ein Wertgutschein über den reinen Ticketpreis ausgestellt.
  • Bei Stornierungen unter 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung oder bei Nichterscheinen zur Veranstaltung werden keine Ticketgebühren erstattet.

Wir empfehlen Ihnen ab 10 Personen die Buchung einer privaten Führung. Gerne informieren wir Sie hierzu.

Stadtführungen & Tagesausflüge für Gruppen: Hinweise / Buchungsbedingungen

Haben Sie Lust auf eine spannende Reise durch die Geschichte? In der Stadt Trier sowie in der Urlaubsregion Trier vermitteln wir Ihnen gern die Leistungen unserer qualifizierten und geprüften Gästeführerinnen und Gästeführer.

Beratung
Wir sind Ihnen gerne bei der Planung von Stadtführungen und Ausflugsfahrten behilflich. Für eine ausführliche Beratung stehen wir Ihnen montags bis freitags nach vorheriger Terminvereinbarung unter +49 651 97808-20, -21, -32 oder -52 zur Verfügung.

Bezahlung
Eintrittsgelder sind vor Ort bar an der Kasse des jeweiligen Bauwerks bzw. Museums zu zahlen.
Das Führungshonorar ist direkt vor Ort bar an den Gästeführer zu zahlen, der Gästeführer stellt eine Quittung aus. Zahlung auf Rechnung ist nur nach voriger Absprache möglich. Bitte teilen Sie uns dies mindestens 2 Tage vor dem vereinbarten Termin der Führung mit.

Buchung auf Anfrage
Das Formular "Buchung auf Anfrage" heißt so, da die mit Absenden des ausgefüllten Formulars verbindlich angefragte Führung im Moment des Versendens des Formulars noch nicht bestätigt ist. Wird die angefragte Führung von Seiten der Trier Tourismus und Marketing GmbH (TTM) erfolgreich vermittelt, erhält der Kunde eine entsprechende Bestätigung und kann den dann geschlossenen Reisevertrag mit dem Gästeführer nur unter Einhaltung der weiter unten vereinbarten Auflösungsbedingungen/Stornierung (bis drei Tage vor Termin kostenfrei stornierbar, dann fallen Stornogebühren an) wieder auflösen. Kann die angefragte Führung jedoch nicht stattfinden, so folgt eine Information seitens der TTM und der geschlossene Reisevertrag gilt dann als von beiden Seiten ohne Bedingungen wieder aufgelöst. 

Busmiete
Bei Rundfahrten wird immer ein eigenes Fahrzeug (Bus) vorausgesetzt. Ist kein eigener Bus vorhanden, kann ein entsprechendes Fahrzeug bei rechtzeitiger Reservierung über die Tourist-Information der Trier Tourismus und Marketing GmbH angemietet werden.

Gruppengröße/-zusammensetzung
Rundgänge: maximal 25 Personen bzw. eine Schulklasse pro Gästeführer.
Rundfahrten (mit eigenem Bus): ein Gästeführer pro Bus. Wenn während der Rundfahrt Innenbesichtigungen oder Fußwege vorgesehen sind, beträgt die maximale Gruppengröße 25 Personen bzw. eine Schulklasse pro Gästeführer. Der Gästeführer ist berechtigt, bei Überschreitung der maximalen Gruppengröße den Auftrag abzulehnen.

Unser gut ausgebildetes Führungsteam stellt sich auf jede Altersstufe ein, seien es Kinder-, Schüler- oder Erwachsenengruppen, Fachleute oder interessierte Laien, Junioren oder Senioren. Bitte teilen Sie uns die Zusammensetzung Ihrer Gruppe mit, damit wir den passenden Gästeführer für Sie reservieren können.

Honorare / Grundpreise

  • bis 2 Stunden: 140 EUR (deutsch), 155 EUR (Fremdsprachen)
  • jede weitere angefangene Stunde: zzgl. 50 EUR
  • Tagesführungen bis zu 8 Stunden (z. B. 9:00 - 17:00): 300 EUR (deutsch), 325 EUR (Fremdsprachen)

Bitte beachten Sie: Für verschiedene Führungen (z.B. Kostümführungen und Museumsführungen) gelten Sonderhonorare. Maßgeblich ist das bei der jeweiligen Führung genannte Honorar.

Alle Honorare gelten ab der vereinbarten Anfangszeit für die Führung. Der Gästeführer wartet 30 Minuten.  Sollten Sie sich verspäten, rufen Sie bitte an, damit die Führung trotzdem stattfinden kann. Wird eine Führung unterbrochen (z.B. durch eine Mittagspause), wird die Fortsetzung wie eine eigene Führung berechnet.

In den Honoraren sind eventuell anfallende Eintrittspreise nicht enthalten.

Reservierung
Es ist ratsam, eine Stadtführung bzw. Reisebegleitung so früh wie möglich zu reservieren, da es in manchen Monaten zu Engpässen kommen kann. Die Reservierung muß schriftlich (per e-mail, Buchungsformular oder Brief) erfolgen. Richten Sie bitte Ihre Reservierung per E-Mail an: fuehrungen@trier-info.de oder per Post an: Trier Tourismus und Marketing GmbH, Tourist-Information, Postfach 3830, 54228 Trier.

Sprachen
Für Gruppen bieten wir Ihnen auf Anfrage große Teile unseres Führungsprogramms derzeit in folgenden Sprachen an:

  • Chinesisch
  • Englisch
  • Finnisch
  • Französisch
  • deutsche und internationale Gebärdensprache
  • Italienisch
  • Japanisch
  • Lateinisch
  • Niederländisch
  • Norwegisch
  • Portugiesisch
  • Schwedisch
  • Spanisch
  • Russisch 
  • Trierisch

Auf Wunsch sind auch zweisprachige Führungen möglich.

Stornierung
Kostenlose Stornierungen sind bis drei Tage vor dem gebuchten Termin möglich. Erfolgt die Stornierung zwei Tage oder bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, werden 50 % des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt. Bei noch kurzfristigerer Stornierung oder wenn die Wartezeit des Gästeführers von 30 Minuten überschritten wird, werden 100 % des vereinbarten Preises in Rechnung gestellt.

Treffpunkt
Tourist-Information an der Porta Nigra, Simeonstraße 60, Trier
Eine Haltemöglichkeit für Reisebusse (nur zum Ein- und Aussteigen bzw. zum Abholen eines Gästeführers) befindet sich ganz in der Nähe der Porta Nigra in der Franz-Ludwig-Straße.
Andere Treffpunkte, z. B. am Hotel, müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei Treffpunkten außerhalb des Stadtzentrums müssen wir Anreisekosten berechnen.

Zeitplanung
Bitte orientieren Sie sich bei der zeitlichen Planung Ihrer Führung an den Öffnungszeiten der Sehenswürdigkeiten und Museen. Innenbesichtigungen können nur dann in die Führung einbezogen werden, wenn die Führung zeitlich innerhalb dieser Öffnungszeiten liegt und keine Sonderveranstaltungen in den Sehenswürdigkeiten bzw. Museen stattfinden, die einen regulären Eintritt verhindern.

Weitere Hinweise
Die Trier Tourismus und Marketing GmbH vermittelt die bestellten Leistungen. Sie übernimmt bei entstehenden Schäden, wie Verzögerungen oder Auftragsänderungen, die durch Verkehrsballungen, unvorhergesehene Gebäudeschließungen etc. entstehen können, keine Haftung. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung seines Auftrages und hat keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen. Er erkennt mit seiner Buchung sämtliche Vereinbarungen an. Gerichtsstand ist Trier.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gästeführer in Trier

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Besteller, Gast) und dem Gästeführer.

1.Grundlage
Vertragspartner einer Führung/Rundfahrt sind der Kunde/Besteller/Auftraggeber (nachfolgend 'Gast' genannt) einerseits und der Gästeführer andererseits. Alle Vertragsbeziehungen regeln sich zwischen diesen beiden Vertragsparteien ausschließlich gemäß den folgenden Bestimmungen.

2. Vertragsabschluss
a) Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn die vom Gast gewünschte Leistung vom Gästeführer oder Vermittler schriftlich bestätigt wurde. Sämtliche Absprachen, Nebenabsprachen und Sonderwünsche sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder telefonisch (wenn möglich mind. 24h vorher) mit dem Gästeführer vereinbart sind.
b) Ist die Bestätigung hinsichtlich des vereinbarten Inhalts des Vertrages fehlerhaft, so hat der Gast spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu widersprechen. Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung weniger als 7 Tage, hat der Widerspruch unverzüglich zu erfolgen.

3. Leistungen
a) Die geschuldete Leistung des Gästeführers geht aus der schriftlichen Bestätigung hervor. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich verabredeten Leistungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Gästeführer oder dem Vermittler und sollen schriftlich fixiert sein.
b) Situationsbedingte Anpassungen von Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages nach Vertragsabschluss notwendig werden und von dem Gästeführer oder Vermittler nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden (z.B. Straßensperren, Baumaßnahmen, Änderung von Öffnungs-/Schließungszeiten…) sind gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen.
c) Soweit nicht anders beschrieben oder vereinbart, beträgt die maximale Größe für Gruppen bei (teilweise oder ganz) fußläufigen Führungen 30 Personen.
d) Für Schülergruppen gilt die Klassenstärke inklusive der Aufsichtspersonen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer eventuellen Teilung der Klasse jeweils mindestens eine Aufsichtsperson bei einer Gruppe bleiben muss. Die Gästeführer übernehmen hier keine Aufsichtspflicht.
e) Soweit nicht anderweitig beschrieben, werden alle Sehenswürdigkeiten von außen erklärt.
f) Die Führung findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt.
g) Der Gästeführer ist im Falle seiner Verhinderung berechtigt, die Führung einem geeigneten Gästeführer zu übertragen.

4. Abwicklung der Führungsleistung
a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich die Gruppe verspäten, so hat der Gast die Pflicht, dem Gästeführer diese Verspätung spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Führung mitzuteilen.
b) Der Gästeführer ist verpflichtet, eine Wartezeit von 30 Minuten ab dem vereinbarten Beginn der Gästeführung einzuhalten; danach gilt die Führung als ausgefallen.
c) Bei verspätetem Eintreffen der Gruppe muss zwischen ihr und dem Gästeführer vereinbart werden, ob die Führung entsprechend gekürzt oder die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll. In diesem Fall errechnet sich das Honorar nach dem Zeitraum, der sich aus der Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Führung zusammensetzt.
d) Der Gast ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen gegenüber dem Gästeführer sofort anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Der Gast ist zu einem Abbruch der Führung nach Beginn nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Gästeführers als erheblich mangelhaft betrachtet wird und diese Mängel trotz entsprechender Beanstandung nicht abgestellt werden.
e) Der Gast ist gehalten, bei der Buchung oder rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzugeben, unter der er am Tag der Führung erreichbar ist.

5. Preise
a) Die Preise von Führungsleistungen sind aus den Informationsunterlagen bzw. schriftlichen Angeboten des Gästeführers oder Vermittlers ersichtlich. Zu zahlen sind grundsätzlich alle bestellten und schriftlich bestätigten Leistungen.
b) Der Zeitraum für die Berechnung des Honorars beginnt spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt des Führungsbeginns.
c) Soweit nicht anders vereinbart, ist das Führungshonorar unmittelbar vor Führungsbeginn vom Gast direkt und bar an den Gästeführer zu zahlen.
Die Bezahlung mit Vouchern ist möglich, wenn diese korrekt ausgefüllt und vom Reiseleiter unterschrieben an den Gästeführer übergeben werden (bei mehreren Gästeführern sind mehrere Voucher notwendig). Der Gästeführer wird dann eine Rechnung an den Reiseveranstalter stellen. Der Wunsch zur Rechnungsstellung muss bei der Buchung mitgeteilt we rden und ist Bestandteil der Auftragsbestätigung. Bei Auslandsüberweisungen gehen alle anfallenden Bankgebühren und Spesen zu Lasten des Gastes.
d) Bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung wird das gesamte Honorar fällig.
e) Wird die geplante Zeitdauer der Führung auf Wunsch des Gastes verlängert und stimmt der Gästeführer zu, die Gruppe weiter zu führen, so ist bei einer Verlängerung von bis zu 60 Minuten ein Honorarzuschlag von 1 Stunde fällig.
f) Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist der Gästeführer berechtigt, von der Führung ersatzlos zurückzutreten.
g) Eventuell anfallende Zusatzkosten (z.B. für Eintritte, AntikenCard, Verpflegung, Transporte, weitere Führungen, etc.), die nicht Vertragsbestandteil sind, sind durch den Gast direkt vor Ort bar zu zahlen.
h) In der Regel unterliegen die Gästeführer als Kleinunternehmer § 19 UStG und erheben keine Umsatzsteuer.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
a) Nimmt der Gast ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung die vereinbarten Leistungen, ohne dass dies vom Gästeführer oder dem Vermittler zu vertreten ist, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so ist der Gast zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Leistungen besteht nicht.
b) Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 BGB, Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko)

7. Rücktritt Stornierung und Änderungen
a) Dem Gästeführer oder Vermittler sind Rücktritte oder (Teil-)Stornierungen während der üblichen Geschäfts-/Dienstzeiten vorzugsweise schriftlich mitzuteilen, Montags - Freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
b) Bei kurzfristiger Stornierung durch den Gast entsteht ein Anrecht auf ein Ausfallhonorar für den Gästeführer. Die Fristen und Fälligkeiten sind unter den Punkten 7.1 und 7.2 geregelt.
Sofern dem Gästeführer oder Vermittler Kosten für die Anmietung bzw. Stornierung von Leistungen Dritter entstanden sind, werden diese dem Gast zusätzlich berechnet.

7.1. Gruppenführungen (Fuß bzw. kombinierte Fuß --/Bus Führungen)
a) Der Gast oder der Gästeführer bzw. der Vermittler kann bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei gekündigt/storniert werden. Stornierungen sind dem Gästeführer oder Vermittler während der üblichen Dienstzeiten mitzuteilen, üblicherweise werktags von 9 bis 16 Uhr.
b) Bei Stornierungen durch den Gast bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin sind 50 % des vereinbarten Honorars fällig.
c) Bei Stornierungen durch den Gast weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 30 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.

7.2. Halbtages und Ganztagesfahrten
a) Der Gast oder der Gästeführer bzw. der Vermittler kann den Auftrag bis 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei kündigen.
b) Bei Stornierungen durch den Gast vom 7. bis 4. Tag vor Führungsbeginn werden 30 % des Honorars fällig.
c) Bei Stornierungen durch den Gast ab dem 3. Tag vor Führungsbeginn werden 75 % des Honorars fällig.
d) Bei Stornierungen durch den Gast von weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, bei Nichterscheinen der Gruppe ohne vorherige Stornierung oder bei einer Wartezeit des Gästeführers von mehr als 30 Minuten wird das gesamte Honorar fällig.

8. Bild und Tonaufnahmen
Film Bild und Tonaufnahmen während der Führung sind nur nach Absprache mit dem Gästeführer gestattet.

9. Haftung des Gästeführers
a) Der Gästeführer haftet gegenüber dem Gast und seinen Begleitern nicht, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
b) Der Haftungsausschluss erfasst alle Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (Schadenersatzansprüche aus Verschuldungs- und Gefährdungshaftung). Erfasst werden auch solche Ansprüche, die gegebenenfalls auf eine Krankenkasse oder einen Sozialversicherungsträger übergehen können.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie.
Ausgenommen hiervon ist auch die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung des Gästeführers beruhen sowie für sonstige Schäden, die durch eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht werden.
c) Bei Erfüllungsgehilfen ist jegliche Haftung (auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz) ausgeschlossen; für Leistungsträger etc. haftet der Gästeführer nicht. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Führung in Anspruch genommen werden.
d) Vorsorglich wird die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, auf das einfache Entgelt begrenzt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist sowie für den Fall, dass der Gästeführer allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich gemacht wird.

10. Unwirksame Bestimmungen und Gerichtsstand
Salvatorische Klausel: Sofern eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig sein sollte, bleiben
die übrigen Regelungen hiervon unberührt.
Der Erfüllungsort ist der Ort der Leistungserbringung. Gerichtsstand ist Trier.